Landschaftspflege
Landschaftspflege – Kulturlandschaft
Die Landschaftspflege befasst sich im Wesentlichen mit der Erhaltung und der Entwicklung der vom Menschen geschaffenen Kulturlandschaft. Diese umfasst das Landschaftsbild so wie wir es kennen. Der Ausblick über die offene Weite der Baar, aber auch die gewundenen, oft schmalen Täler des Schwarzwaldes, zum Teil bereits vor Jahrhunderten entstanden, sind unser kulturelles Erbe und gestalten die Landschaft abwechslungsreich.
Offenhaltung- Beweidung, Mahd und Gehölzmaßnahmen
Die freien Flächen scheinen jedoch nicht nur für den Betrachter attraktiv, sie sind auch Lebensraum für zahlreiche Pflanzen und Tiere, die im Gegensatz zu Waldarten auf eine hohe Lichtverfügbarkeit angewiesen sind. Da viele Offenland-Lebensräume aufgrund mangelnder Pflege durch Verbuschung und Wiederbewaldung zu verschwinden drohen ist auch unsere Artenvielfalt in Gefahr. Insbesondere schwer zugängliche, steile oder kleine Flächen im Schwarzwald gilt es durch Pflegemaßnahmen offen zu halten. Darum ist die Offenhaltung zentrale Aufgabe der Landschaftspflege.
Ansprechpartner:
Stefan Walther
E-Mail: walther(at)lev-sbk.de
Telefon: 0771 92 91 85 07
Mobil: 0160 43 10 83 1
Fax: 0771 16 28 01 69
Umgekehrt werden durch den erhöhten Flächendruck, vor allem auf der Baar, einfach zu bewirtschaftende Fluren intensiv genutzt und gehen ebenfalls als Lebensraum verloren. Hier setzt die Landschaftspflege an und versucht der Intensivierung entgegenzuwirken und arten- und strukturreiche Extensivwiesen zu erhalten. Die wichtigsten Landschaftspfleger sind unsere Landwirtinnen und Landwirte, die durch Mähen oder Beweidung mit ihren Tieren das Grünland dauerhaft erhalten.
Landschaftspflegerichtlinie
Die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) ist das Instrument zur Förderung von Landschaftspflegemaßnahmen in Baden-Württemberg. Die Schwerpunkte liegen im Vertragsnaturschutz (LPR Teil A), um Ökosysteme durch eine extensive Landnutzung zu erhalten, sowie Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz (LPR-Teil B).
Was kann gefördert werden?
- Vertragsnaturschutz – insbesondere mit Landwirten (Verträge mit einer Laufzeit von i.d.R. 5 Jahren, Vergütung jährlich nach Hektar und Aufwand über den Gemeinsamen Antrag):
- Extensivierung der Bewirtschaftung
- Wiederaufnahme oder Beibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung
- Pflege und Entwicklung nicht landwirtschaftlich genutzter Flächen
- Einzelmaßnahmen – wie zum Beispiel Gehölzpflege, Neuanlage oder Gestaltung von Biotopen oder Artenschutzmaßnahmen (1-jährige Aufträge oder Anträge, Zahlung nach Abschluss der Maßnahme)
- Investionen und Dienstleistungen zum Zwecke des Naturschutzes (Maschinen zur Landschaftspflege, Konzeption Biotopverbund, Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte, Wolfspräventionsmaßnahmen, Grunderwerb zur Biotopentwicklung, etc.)
Wer kann gefördert werden?
- Landwirte
- Verbände und Vereine
- Personen des Privatrechts
- Kommunen
Welche Voraussetzungen gelten?
Die förderfähigen Flächen müssen in oder in räumlicher Nähe zu einem naturschutzfachlich definierten Gebiet liegen (Förderkulisse). Zur Förder- / Schutzgebietskulisse gehören:
- Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete)
- Naturschutzgebiete
- Landschaftsschutzgebiete
- Naturdenkmale
- Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG i.V.m § 33 NatSchG
- Gesetzlicher Biotopverbund nach § 21 BNatSchG
- Umsetzung des Artenschutzprogrammes (ASP)
- anerkannte kommunale Projektgebiete (z.B. Streuobstwiesen-Maßnahmenblätter)
Weitere Informationen in der Broschüre:
Landschaftspflegerichtlinie 2015 - starke Förderung für Naturschutz und Landschaftspflege
Oder unter:
Infodienst - Förderung - Landschaftspflegerichtlinie (LPR)